FÖRDERKREIS KUNST, KULTUR und JUGEND e.V.

SATZUNG

§ 1  Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Förderkreis Kunst, Kultur und Jugend e. V.
Die Kurzbezeichnung ist: „Lichtenberger Förderkreis“
Er hat seinen Sitz in Berlin-Lichtenberg

Der Verein beantragt die Eintragung in das Vereinsregister und ersucht die Bestätigung seiner Gemeinnützigkeit.

§ 2  Zweck des Vereins

(1)        Der Förderkreis Kunst, Kultur und Jugend Lichtenberg e.V. ist ein gemeinnütziger Verein.
Der Verein strebt an, Kunstfreunde und Förderer der Kunst und Kultur sowie Kinder und Jugendliche zu Vorhaben auf dem Gebiet der inhaltlichen Freizeit- und Lebensgestaltung zusammen zu führen.

(2)        Der Zweck des Vereins ist: Das geistig kulturelle Leben In Lichtenberg mit der Förderung von kulturellen Veranstaltungen und künstlerischen Ereignissen zu bereichern. Sowie kulturelle Initiativen im Bereich Jugendhilfe zu fördern. Insbesondere solche, die der Prävention von Gewalt und Sucht dienen unter besonderer Berücksichtigung sozial benachteiligter Kinder und Jugendlicher.

(3)        Der Verein erreicht seinen Vereinszweck, indem er:
– kulturelle Ereignisse anregt und kulturelle Vorhaben durchführt sowie solche von anderen gemeinnützigen Vereinen nach seinen Kräften und Vermögen unterstützt, die sich besonders an sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche wenden, sowie einen Beitrag zur Bildung leisten und der Sucht- und GewaltpräventIon dienen;
– die Trägerschaft von Projekten der Kinder- und Jugendkulturarbeit übernimmt;
– bei Unternehmen, Firmen und Personen für die Unterstützung von künstlerischen Vorhaben sowie der Talenteförderung insbesondere in der Jugendarbeit wirbt.

§ 3  Gemeinnützigkeit

(1)        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.

(2)        Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3)        Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)        Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§ 4   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5   Mitgliedschaft

(1)        Die Mitgliedschaft kann von jedermann ohne Ansehen der Person erworben werden, der sich den satzungsgemäßen Zwecken verpflichtet fühlt.

(2)        Der Beitritt ist dem Vorstand gegenaber schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der Mitgliederversammlung auf deren nächsten Sitzung.

§ 6   Erwerb der Ehrenmitgliedschaft

Der Vereinvorstand kann durch Beschluß Ehrenmitglieder mit beratender Stimme vorschlagen. Zur Aufnahme ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der Mitgliederversammlung notwendig.

§ 7   Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitlgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft geht verloren durch:

  1. Tod,
  2. Austritt aus dem Verein; dieser erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und wird mit Zugang wirksam,
  3. und Ausschluss.

§ 8   Ausschlußverfahren

  1. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluß, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Abmahnung dem Vereinszweck zuwiderhandelt oder den Verein durch sein Verhalten schädigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied sich mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als ein Jahr im Zahlungsverzug befindet.
  2. Der Ausschluss ist nur wirksam, wenn dem Mitglied zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ausschlussgrund gegeben worden ist. Der Ausschlußbeschluß des Vorstandes muß mit der Nennung des Grundes versehen sein.
  3. Auf Einspruch des betreffenden Mitglieds entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des betroffenen Mitglieds.

§ 9   Mitgliedsbeitrag

Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Einzelnen Mitgliedern oder Mitgliedergruppen (z.B. Rentner, Studenten) kann unter besonderen Bedingungen Beitragsermäßigung gewährt werden. Entsprechende Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung zu fassen.

§ 10   Der Vorstand und die rechtsgeschaftliche Vertretung

  1. Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte.
    Er besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.
  2. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Der Vorsitzende des Vereins soll vornehmlich den Verein in der Öffentlichkeit repräsentieren und mit seiner Person für den Verein werben.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 268GB durch den erstenund zweiten stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, wobei jeder für sich alleinvertretungsberechtigt ist. Der erste stellvertretende Vorsitzende darf im Geschäftsverkehrdie Bezeichnung „amtierender Vorsitzender“ führen.

§ 11   Wahl des Vorstandes

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren für ihr jeweiliges Amt bestellt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so regelt der Vorstand unter sich die Verteilung des frei gewordenen Aufgabenbereiches auf die verbleibenden Vorstandsmitglieder. Auf der nächsten Mitgliederversammlung findet sodann eine Ergänzungswahl für das Amt des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes für die Dauer der noch verbleibenden Amtszeit statt. Auch das Ergänzungsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§ 12   Ehrenamtliche Geschäftsführung

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Vorstandsmitglieder dürfen durch ihr Amt keine Begünstigung erfahren.

§ 13   Die Beiräte

Durch Vorstandsbeschluß können Arbeitskreise und Beiräte eingesetzt werden, an denen auch Nichtmitglieder mit beratender Funktion teilnehmen können. Über die Teilnahme von Nicht-Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Arbeitskreis oder Beirat hat den Vorstand in seiner Tätigkeit zu beraten und zu unterstützen. Den Vorsitz im Arbeitskreis oder Beirat führt ein Mitglied des Vorstandes. Beschlüsse des Arbeitskreises oder Beirates haben für den Vorstand empfehlenden Charakter.

§ 14   Mitgliederversammlung

  1. Es werden Mitgliederversammlungen abgehalten. Die Jahreshauptversammlung findet in der ersten Hälfte eines Jahres statt.

    Auf ihr ist über folgende Angelegenheiten zu beschließen:
    a) Entgegennahme des schriftlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes für das abgelaufene Jahr und des Berichtes aber die Kassenprüfung und Entlastung des Vorstandes;
    b) satzungsweise Neuwahl von Vorstandsmitgliedern;
    c) Wahl von zwei Kassenprüfern und zwei stellvertretenden Kassenprüfern.
    d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
    e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es der dritte Teil der stimmberechtigtenMitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt.
    Die Mitglieder werden vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zur Versammlung eingeladen.
    Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 15   Verfahren in der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins und bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
  2. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Wahlen ist die geheime Abstimmung erforderlich, soweit dies von einem Mitglied beantragt wird. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Mitglieder, gegen die ein Ausschluss verfahren schwebt, sind in eigener Angelegenheit nicht stimmberechtigt.
    Anträge von Mitgliedern sind mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Über Gegenstände, deren Behandlung nicht mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung angekündigt sind, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn zweiDrittel der anwesenden Mitglieder der Behandlung zustimmen; hiervon sind jedoch Beschlüsse über Geschäftsordnungsanträge sowie Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
  3. Eine Satzungsänderung kann nur nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn 50% der Mitglieder anwesend sind.
  4. Das gleiche gilt für den Beschluß, mit dem der Vereinszweck geändert wird.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 16    Finanzierung

  1. Der Verein finanziert seine Arbeit durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
  2. Alle finanziellen Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Jede Tätigkeit für den Verein geschieht grundsätzlich ehrenamtlich; soweit ein Ersatz barer Auslagen erfolgt, hat dieser sich in angemessenen Grenzen zu halten.
  3. Der Verein haftet mit seinem Vermögen.

§ 17   Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeiterwohlfahrt Landesverband Berlin e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Für die Abwicklung der Auflösung gilt der Verein als fortbestehend.
    Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten hat der Verein zu regeln.
  3. Die Vermögensübertragung erfolgt erst nach der Begleichung etwaiger Verbindlichkeiten.
  4. Ein Anspruch der Mitglieder auf Rückerstattung von eingezahlten Beiträgen und Spenden besteht grundsätzlich nicht.
  5. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  6. Der Verein kann sich auf Beschluß der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit auflösen, wenn 50% der Mitglieder anwesend sind.

§ 18   Schlussbestimmung

Der Gerichtsstand ist Berlin.

Angenommen auf der Jahreshauptversammlung am 15.02.1994, eingetragen am 30.05.1994,

Nr.: 14687 Nz ;

Geändert auf der Mitgliederversammlung am 01.11.1994 wurde der Text von § 2

Geändert wurde auf der Jahreshauptversammlung am 22.01.1998 der Text der Satzung im § 1 und § 17 Absatz (1).

 

Gründungsmitglieder der Neugründung

Gefördert von:

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